Hinweisgebersystem

Informationen für Hinweisgeber

Für Compay ist es von höchster Priorität, mögliche Rechts- und Regelverstöße frühzeitig zu erkennen, zu beheben und umfassend aufzuarbeiten.

So wollen wir Risiken und negative Auswirkungen sowie Schäden für das Unternehmen, unsere Beschäftigten sowie Dritte vermeiden. Wir fördern eine offene Kultur, in der alle ermutigt werden, Auffälligkeiten oder Regelverletzungen über unterschiedliche Meldewege weiterzugeben, etwa an Führungskräfte, die interne Revision oder die Compliance-Abteilung.

Wie kann ich eine Meldung abgeben?

Mit unserem Hinweisgebersystem „Speak-Up“ bieten wir Ihnen die Möglichkeit potenzielle Verstöße gegen Gesetze oder unsere Unternehmensgrundsätze der Compliance-Abteilung zu melden. „Speak-Up“ kann über folgenden Link aufgerufen werden:

compay.speakup.report/raiseyourconcern

Oder nutzen Sie unseren QR-Code:

Die Meldung kann anonym und in mehreren Sprachen abgegeben werden. Alternativ können sich Beschäftigte direkt an die Compliance-Abteilung oder an ihren jeweiligen Vorgesetzten wenden, wenn Sie Verstöße feststellen.

Wer kann melden?

Über unser Hinweisgebersystem können Hinweise auf tatsächliche oder potenzielle Rechtsverstöße sowie sonstiges schwerwiegendes Fehlverhalten gemeldet werden.

Dazu zählen u.a.:

  • Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften
  • Korruption, Bestechung und Vorteilsgewährung
  • Betrug, Untreue oder sonstige Vermögensdelikte
  • Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht
  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Datenschutz- und IT-Sicherheitsverstöße
  • Verstöße gegen interne Richtlinien und Compliance-Vorgaben
  • Diskriminierung, Belästigung, oder sonstiges Fehlverhalten am Arbeitsplatz
  • Verstöße gegen Umwelt-, Gesundheits- oder Sicherheitsanforderungen

Was soll nicht gemeldet werden?

Unser Hinweisgebersystem ist kein Kanal für Beschwerden, die unsere Dienstleistung betreffen. Davon umfasst sind sämtliche Arten von klassischen „Kundenbeschwerden“ sowie Beschwerden, die unter das Beschwerdemanagement von Compay fallen. Kontaktieren Sie hierfür unseren Support oder nutzen Sie das Beschwerdeformular.

HINWEIS: Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass weder eine Bearbeitung noch eine Weiterleitung stattfindet, wenn erkennbar kein Bezug zum Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes vorliegt.

Die Speak-Up-Plattform ist ausschließlich für Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße oder schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes vorgesehen!

Schutz vor Repressalien

Vergeltungsmaßnahmen bzw. Repressalien haben bei Compay keinen Platz. Jeder, der in gutem Glauben Missstände meldet – auch wenn sie nahestehende Personen betreffen – genießt unseren vollen Schutz.

Ablauf des Verfahrens

Jede Meldung, die uns erreicht, wird mit größter Sorgfalt behandelt. Wir garantieren ein objektives, faires und vertrauliches Verfahren, das die Rechte aller Beteiligten respektiert. Unsere Untersuchungen erfolgen zügig, unvoreingenommen und in strikter Übereinstimmung mit geltendem Recht.

1) Berichtsnummer für Hinweisgeber

Jeder Hinweisgeber erhält im Rahmen der Meldung eine individuelle Berichtsnummer (Case Number). Mit dieser und einem selbstgewählten Passwort, kann sich ein Hinweisgeber auf der Plattform anmelden und den jeweiligen Verfahrensstand für einen eingereichten Fall abrufen.

HINWEIS: Notieren Sie sich Ihr Passwort sowie die individuelle Berichtsnummer, da Sie diese für einen späteren „Log in“ benötigen. So können Sie ebenfalls den jeweiligen Fortschritt verfolgen.

2) Zulässigkeit der Meldung

Nach Eingang der Meldung wird von uns sorgfältig geprüft, ob der gemeldete Verstoß unter den Anwendungsbereich der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen fällt.

3) Untersuchung

Die Stichhaltigkeit der Meldung wird sorgfältig überprüft. Der Compliance Manager von Compay leitet die Untersuchung. Vorläufige Unterlagen werden zusammengetragen, um die Fakten zu den gemeldeten Vorwürfen zu ermitteln. Währenddessen wird der Kontakt mit der hinweisgebenden Person über die Speak-Up-Plattform gehalten.

4) Folgemaßnahmen

Nachdem das Ergebnis der Untersuchung vorliegt, wird entschieden, ob Folgemaßnahmen ergriffen werden.

5) Rückmeldung

Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person erfolgt binnen drei Monaten.

HINWEIS: Eine Rückmeldung erfolgt nur in dem Umfang, als dadurch interne Ermittlungen oder Nachforschungen nicht beeinträchtigt oder Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht verletzt werden.